Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 21 Zwischenbilanz

Stand: 25.01.2024

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-1 (1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-2 (2) In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz

1.
die Gründe hierfür darzulegen und
2.
ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/21#abs-3 (3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 20 § 22